Das
Arbeitszeugnis
-Die häufigsten Fragen-
5. Wie
ist ein Zeugnis aufgebaut? (mehr Information im pdf-download
inkl. aller Attribute)
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht in der Regel aus sechs Abschnitten:
a) Die Einführung:
"Frau/Herr Mustermann trat am (..) in unser Unternehmen ein."
b) Die berufliche Entwicklung im Unternehmen:
"Frau/Herr Mustermann wurde im Laufe ihrer/seiner beruflichen Entwicklung
als (..) und (..) eingesetzt."
c) Die Stellenbeschreibung der zuletzt ausgeführten Tätigkeit.
d) Die Leistungsbeurteilung mit Angaben zu Arbeitsbe-reitschaft, Arbeitsbefähigung,
Wissen und Weiterbildung, Arbeitsweise, Arbeitserfolgen sowie der für
die Note entscheidenden Leistungszusammenfassung: "Frau/Herr Mustermann
führte die ihr/ihm übertragenen Aufgaben jederzeit zu unserer
vollen Zufriedenheit aus."
e) Das persönliche (soziale) Verhalten:
"Ihr/Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen
war jederzeit vorbildlich. Als Mitarbeiter/in können wir sie/ihn
sehr empfehlen."
f) Die Schlussformulierung mit der Angabe von Gründen für
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sowie eventuell mit einer Dankens-
oder Bedauernsformel und Zukunftswünschen. Quelle
6. Wer muss das Zeugnis unterschreiben?
Arbeitszeugnisse müssen nicht vom Chef persönlich unterzeichnet
werden. Es genüge die Unterschrift eines Vertreters des Arbeitgebers,
der dem Unternehmen angehört, urteilte das Bundesarbeitsgericht am
Dienstag (27.06.) in Erfurt. Allerdings müsse im Zeugnis deutlich
werden, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt
war (Az.: 9 AZR 392/00).
Ist ein Arbeitnehmer
direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, müsse ein Mitglied
der Geschäftsleitung das Zeugnis ausstellen, so die Richter am höchsten
deutschen Arbeitsgericht. In dem Zeugnis muss der Unterzeichnende
außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen.
7. Wie lange nach Erhalt des Zeugnisses kann ich den Arbeitgeber zur
Korrektur auffordern?
Wer binnen eines Jahres nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses
zwar Kontakt zum Arbeitgeber hat, diesen aber nicht zur Zeugniskorrektur
auffordert, kann in der Regel später keine Berichtigung mehr fordern
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Az. 13 Sa 1050/99
8. Besteht
bei nachweislich guter Leistung ein Anspruch auf die Formulierung "Wir
bedauern das Ausscheiden"?
Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet.
Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach
§ 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art
und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und
Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, daß es
aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine "Geheimzeichen"
enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext
ergibt. Das Fehlen einer Schlußformel ist kein solches
"Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte Schlußformel
betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört
nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses. Quelle:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 -
9. Was
ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht
einverstanden ist ?
Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall gegenüber seinem Arbeitgeber
einen Zeugnisberichtigungsanspruch inne haben, welcher er vor den Arbeitsgerichten
gerichtlich durchsetzen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,
dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung
eines Zeugnisses mit einem bestimmten von ihm gewünschten Wortlaut
hat. Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der Formulierung ein Beurteilungsspielraum
zu, welchen er nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen
hat.
Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davon
ab, inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast
genügen können. Ganz allgemein kann ausgeführt werden,
dass im Leistungsbereich bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung
der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dahingehend ist, dass
die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den Tatsachen entspricht.
Beansprucht der Arbeitnehmer hingegen die Verbesserung eines durchschnittlichen
Zeugnisses so hat er die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen schlüssig
darzulegen, welche sodann von dem Arbeitgeber durch entsprechende Darlegung
und Beweisführung erschüttert werden können. Der Anspruch
auf Erteilung einer "Bestleistung" führt
zu der vollen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers. Vor Einreichung
der Klage ist daher eine differenzierte Prüfung der Sach- und Rechtslage
im Einzelfall erforderlich, um die Gefahr einer Klageabweisung auszuräumen.
Quelle
10. Welches Format muss das Zeugnis haben?
Da das Zeugnis dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen
soll, muss das äußere Format entsprechend sein. Der Arbeitnehmer
kann verlangen, dass ihm das Zeugnis auf sauberem Papier erstellt wird
- regelmäßig im Format DIN A 4, es sei denn in der jeweiligen
Branche ist ein anderes Format üblich. Technisch
einwandfrei hergestellte Kopien sind aber zulässig, wenn sie original
unterschrieben sind.
Quelle: LAG Bremen, NZA 1989, 848.
11. Schadet ein gefaltetes Zeugnis den Gesamteindruck?
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist es zulässig,
das Zeugnis zum Zwecke der Verwendung zu falten
BAG-Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Vorinstanz: Hessisches
LAG, Urteil vom 24. September 1998 - 5/3 Sa 547/98, anders noch LAG Hamburg,
NZA 1994, 890
12. Darf
es auffällige Zeichen im Zeugnis geben (z.B. Gänsefüßchen,
Kursivschrift etc)?
Das Zeugnis darf keine Streichungen, Ausbesserungen, Flecken, Geheimzeichen
oder ähnliche Merkmale haben. Es darf nichts unterstrichen , kursiv
gesetzt oder in "Gänsefüßchen" gesetzt werden,
es sei denn, diese Gestaltungsmerkmale haben nichts mit der Aussage des
Zeugnisses zu tun. Die Überschrift "Zeugnis"
darf also sehr wohl fett geschrieben sein. Hervorhebungen durch Ausrufezeichen
(!) oder Fragezeichen(?), insbesondere solche in Klammern, wie hier demonstriert,
sind verboten. Quelle
13. Habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
gemäß § 630 BGB Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses.
Vor dem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen
die Erstellung eines sogenannten Zwischenzeugnisses zu. Hier sind bezüglich
der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis
zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen des Zwischenzeugnis
nicht mit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.
Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kann beispielsweise
bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen
will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung
interessiert ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem Arbeitnehmer
die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann einem
Zwischenzeugnis bei Versetzungen innerhalb eines Unternehmens, bei Wechsel
des Vorgesetzten oder bei Änderung der Unternehmensstruktur Bedeutung
zukommen. Quelle
14. Verweist
eine sehr knappe Aufgabenbeschreibung auf eine geringe Leistung?
Hat ein Arbeitenehmer in einer seiner Aufgaben nicht viel geleistet, so
ist dies keine Frage der Tätigkeitsbeschreibung,
sondern der Leistungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall
nicht eine noch im Zwischenzeugnis bescheinigte Ausübung dieser Tätigkeit
im Endzeugnis streichen, sondern er muss die Leistungsbewertung gegenüber
dem Zwischenzeugnis ändern.
Quelle: LAG Hamm, 1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 25, Punkt 4
15. Wie
umfangreich darf/muss eine Aufgabenbeschreibung sein?
Aufzunehmen sind alle tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, die im
Rahmen der weiteren beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers
Bedeutung erlangen könnten. Dazu gehören auch permanente Stellvertreterfunktionen.
Nur für eine Bewertung Unwesentliches darf ausgelassen werden.
Quelle: BAG, 12.8.1976, EzA §630 BGB, Nr. 7
16. Wie
wichtig ist der berufliche Werdegang für den Gesamteindruck?
Das Zeugnis soll Angaben über die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers
enthalten. Quelle: LAG Hamm, 27.2.1997, NZA-RR 1998
(Eine zügige innerbetriebliche Karriere spricht für einen
Arbeitnehmer, eine langjährige unveränderte Beschäftigung
auf ein und demselben Arbeitsplatz dagegen wirbt nicht für einen
Bewerber, von dem man aufgrund der Eintrittsqualifikation eine gewisse
Karriere erwarten darf).
17. Habe
ich auch bei kurzer Anstellung Anspruch auf ein komplettes Zeugnis?
Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch
auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber
kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern
(Urteil vom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00). Ein solches Zeugnis
müsse Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil
ein Arbeitnehmer lediglich wenige Wochen gearbeitet habe, sei eine Zeugniserteilung
für den Arbeitgeber nicht unmöglich gewesen.
18.Wie
lange muss ich auf das Zeugnis warten?
Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen
ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber
zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen
aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Quelle:
Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen
19. Wie lange nach dem Ausscheiden kann ich noch ein Zeugnis
anfordern?
Gemäß der allgemeinen Verjährungesregel nach § 195
BGB kann der Zeugnisanspruch 30 Jahre lang erhoben werden. Ausnahmen bilden
tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im Öffentlichen
Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate. Praktische
Vorraussetzung für den Zeugnisanspruch ist allerdings, dass man sich
noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann. Quelle: Weuster/Scheer,
Arbeitszeugnisse in Textbausteinen
20.
Ab wann kann ich keine Korrektur mehr verlangen?
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung
und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint, zumal der Arbeitgeber
bzw. Zeugnisaussteller über den ganzen Zeitraum hin erreichbar war.
Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen
21.
Kann der Arbeitgeber meinen Zeugniswunsch ablehnen?
Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nur unter gewissen Vorraussetzungen,
z.B. bei einem Vorgesetzenwechsel oder einer abzusehenden Beendigung des
Beschäftsigungsverhältnisses. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes
(Abschluss-)Zeugnis besteht uneingeschränkt. Quelle: Weuster/Scheer,
Arbeitszeugnisse in Textbausteinen
22.
Warum entsprechen die Bewertungen in Zeugnissen häufig nicht der
tatsächlichen Leistung?
Gründe für ein "zu gutes" Zeugnis
Gründe für ein "zu schlechtes" Zeugnis